Donnerstag, Juni 21, 2007
Dienstag, April 24, 2007
Charter of Fundamental Rights of the European Union
And as before in the case C-540/03 it seems as if the Court did not actually have to refer to the Charter in order to present a convincing legal argument, but rather did so out of free will in order to support a „general principle of Community law stemming from the constitutional traditions common to the Member States“ which was also mentioned to be enshrined in the European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms (see C-540/03, para. 37). So once again, the Charter is not so much used as a detached legal source in itself, but rather to further confirm an already existing result. This trinity (constitutional traditions common to the Member States + European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms + Charter of Fundamental Rights of the European Union) seems to be a true success story with the ECJ!
It remains to be seen however, if this usage of the Charter leads to a greater significance of the Charter itself or “merely” functions as a strengthening of the position of the fundamental rights within the European Community Law. Either way, it means progress for the rule of law within the European legal order.
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Montag, März 26, 2007
Berliner Erklärung - Ein Kommentar
„Europa war über Jahrhunderte eine Idee, eine Hoffnung auf Frieden und Verständigung. Diese Hoffnung hat sich erfüllt. Die europäische Einigung hat uns Frieden und Wohlstand ermöglicht. Sie hat Gemeinsamkeit gestiftet und Gegensätze überwunden. Jedes Mitglied hat geholfen, Europa zu einigen und Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu stärken. Der Freiheitsliebe der Menschen in Mittel- und Osteuropa verdanken wir, dass heute Europas unnatürliche Teilung endgültig überwunden ist. Wir haben mit der europäischen Einigung unsere Lehren aus blutigen Auseinandersetzungen und leidvoller Geschichte gezogen."
Interessant in diesem Abschnitt ist zunächst, dass man das Erreichte, die bisherigen Errungenschaften der europäischen Integration hervorhebt. Man unterstreicht, dass durch die europäische Einigung, Frieden, Wohlstand und Gemeinsamkeit erzielt wurden. War noch beisp. in den Verträgen von Rom und Maastricht (aber auch in der Präambel der Grundrechtecharta) der Wille geäußert worden, die europäische Integration auf eine neue Stufe heben „zu wollen“ und auf einen „immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker“ hinzuwirken, stellt die Einleitung der Berliner Erklärung eher einen Rückblick dar. Eine Bilanz der vergangenen 50 Jahre; eine Zusammenfassung dessen, was nach der Unterzeichnung der Gründungsverträge im Gründungssaal der Kapitolinischen Museen am 25. März 1957 gemeinsam geschaffen wurde.
Eine Art Danksagung (Selbstlob?) lässt sich aus den Worten ableiten: „Jedes Mitglied hat geholfen, Europa zu einigen und Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu stärken.“ Ein Beispiel für das neue Selbstbewusstsein Europas?
Besonders hervorgehoben wird auch die Bedeutung der Menschen in den Staaten Mittel- und Osteuropas. Ihnen – und insbesondere ihrer Freiheitsliebe – sei es zu verdanken, dass sich Europa eine „natürliche“ Grenze geben konnte. Gleichzeitig bekräftigt man aber auch, dass die Errungenschaften des vergangenen halben Jahrhunderts unter Beweis stellen, dass Europa aus seiner langen Geschichte dazugelernt hat.
"Wir leben heute miteinander, wie es nie zuvor möglich war. Wir Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sind zu unserem Glück vereint."
Bemerkenswert ist in dieser Passage die Bezugname auf die „Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union“. Man spricht gerade nicht von den „Völkern Europas“; wie es noch im Vertrag von Maastricht oder etwa auch der Grundrechtecharta und im Vertrag über eine Verfassung für Europa der Fall war. Es soll bewusst vermieden werden, so lässt sich vermuten, die europäischen Völker als ein von den Politikern getrenntes Subjekt darzustellen. Die Zeiten eines „Konferenzeuropas“ – wie Bundespräsident Köhler es treffend nennt – sind vorbei. Europa soll den Bürgerinnen und Bürgern näher gebracht werden; ihnen zurückgegeben werden. Die europäische Integration ist nicht nur eine Erfolgsgeschichte; vielmehr ist sie auch zukünftig im Interesse eines jeden einzelnen Bürgers. Eine Lehre aus dem gescheiterten Verfassungsvertragsentwurf?
"I.
Wir verwirklichen in der Europäischen Union unsere gemeinsamen Ideale: Für uns steht der Mensch im Mittelpunkt. Seine Würde ist unantastbar. Seine Rechte sind unveräußerlich. Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Wir streben nach Frieden und Freiheit, nach Demokratie und Rechtstaatlichkeit, nach gegenseitigem Respekt und Verantwortung, nach Wohlstand und Sicherheit, nach Toleranz und Teilhabe, Gerechtigkeit und Solidarität."
Die Unantastbarkeit der Menschenwürde stand auch bereits in der europäischen Grundrechtecharta (und somit auch im Verfassungsentwurf, in den die Grundrechtecharta als Teil II eingegliedert wurde) an vorderster Stelle. Diese Gedanken scheint man hier aufgegriffen zu haben. Insoweit überrascht nicht, dass der Mensch, bzw. die Bürgerinnen und Bürger der EU im Mittelpunkt aller politischen Zusammenarbeit stehen sollen. Nicht erwähnt wird hingegen das geistig-religiöse und das sittliche Erbe der Europäischen Union. Dies fand in der Grundrechtecharta noch an prominenter Stelle (Abs. 2 der Präambel) seinen Platz, wird hier jedoch gänzlich ausgelassen. Über den Grund dieses Auslassens kann nur spekuliert werden: Möglicherweise war die Berliner Erklärung nicht der rechte Platz um alle gemeinsamen Werte zu erwähnen – dagegen spricht allerdings die Nennung zumindest einiger Werte, wie der Demokratie und der Rechtstaatlichkeit. Eine andere Begründung könnte jedoch darin liegen, dass die Berliner Erklärung primär eine politische Erklärung darstellt, deren hauptsächliches Ziel es ist, die europäische Zusammenarbeit auf einen neuen und zukunftsweisenden Kurs zu bringen. Auch sollte sich eine Auslegung der Erklärung zunächst darauf konzentrieren, was tatsächlich genannt wird, und nicht so sehr auf das was ausgelassen wurde. Denn letzten Endes darf nicht vergessen werden, dass auch die Berliner Erklärung einen Kompromiss von vielen verschiedenen Meinungen, Interessen und Präferenzen repräsentiert.
"Wir leben und wirken in der Europäischen Union auf eine einzigartige Weise zusammen. Dies drückt sich aus in dem demokratischen Miteinander von Mitgliedstaaten und europäischen Institutionen. Die Europäische Union gründet sich auf Gleichberechtigung und solidarisches Miteinander. So ermöglichen wir einen fairen Ausgleich der Interessen zwischen den Mitgliedstaaten. Wir wahren in der Europäischen Union die Eigenständigkeit und die vielfältigen Traditionen ihrer Mitglieder. Die offenen Grenzen und die lebendige Vielfalt der Sprachen, Kulturen und Regionen bereichern uns. Viele Ziele können wir nicht einzeln, sondern nur gemeinsam erreichen. Die Europäische Union, die Mitgliedstaaten und ihre Regionen und Kommunen teilen sich die Aufgaben."
Die duale Struktur der europäischen Zusammenarbeit, repräsentiert durch das Nebeneinander der Institutionen der Mitgliedstaaten und der europäischen Institutionen, wird ausdrücklich genannt. Auch dies, genau wie die ausdrückliche Nennung der vielfältigen Traditionen der Mitgliedstaaten, ist ein Zeichen dafür, dass die EU sich der Bedeutung der/einer Vielfalt – gerade auch um die angestrebte Einheit überhaupt zu erzielen – durchaus bewusst ist. Unterstrichen wird dies auch durch die Aufführung der in Europa vorherrschenden sprachlichen und kulturellen Vielfalt.
Gerade auch weil eine tatsächliche/faktische Gleichheit zwischen den Mitgliedstaaten nicht besteht, und das politische Gewicht der Mitglieder somit notwendigerweise unterschiedlich ist, wird die Gleichberechtigung um das Erfordernis eines solidarischen Miteinanders ergänzt. Die Bekennung zur Aufgabenverteilung zwischen Union, Mitgliedstaaten, Regionen und Kommunen, ist eine deutliche und wichtige Bekennung zum – für das Europarecht – grundlegenden Subsidiaritätsprinzip (siehe hierzu z.B. bereits Art. 5 Abs. 2 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft).
Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch ein kurzer Blick auf den Verfassungsvertrag angebracht: denn bereits in der dritten Begründungserwägung der Präambel des Verfassungsvertrages wird das Motto der EU genannt, welches den Autoren der Berliner Erklärung wohl nicht gänzlich unbekannt gewesen sein kann: „In Vielfalt geeint - in varietate concordia“ Vielleicht hatte der Verfassungsvertrag doch bestimmte Inhalte, die es Wert sind, erneut aufgenommen zu werden.
"II.
Wir stehen vor großen Herausforderungen, die nicht an nationalen Grenzen haltmachen. Die Europäische Union ist unsere Antwort darauf. Nur gemeinsam können wir unser europäisches Gesellschaftsideal auch in Zukunft bewahren zum Wohl aller Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union. Dieses europäische Modell vereint wirtschaftlichen Erfolg und soziale Verantwortung. Der Gemeinsame Markt und der Euro machen uns stark."
Die Berliner Erklärung enthält ein klares Bekenntnis zur gemeinsamen Lösung der großen Zukunftsfragen. Erwähnenswert ist auch die Hervorhebung des EURO. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil nicht einmal die Hälfte der EU-Mitgliedstaaten derzeit den EURO als gemeinsame Währung eingeführt haben, auch wenn sämtliche Mitgliedstaaten an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen. Es bleibt abzuwarten ob die bevorstehende organisatorische Neugestaltung der europäischen Zusammenarbeit den EURO als gemeinsame Währung aller (!) Mitgliedstaaten versteht, oder ob die sog. Eurozone weiterhin als eine Avantgarde fortbesteht.
"So können wir die zunehmende weltweite Verflechtung der Wirtschaft und immer weiter wachsenden Wettbewerb auf den internationalen Märkten nach unseren Wertvorstellungen gestalten. Europas Reichtum liegt im Wissen und Können seiner Menschen: Dies ist der Schlüssel zu Wachstum, Beschäftigung und sozialem Zusammenhalt. Wir werden den Terrorismus und die organisierte Kriminalität gemeinsam bekämpfen. Die Freiheits- und Bürgerrechte werden wir dabei auch im Kampf gegen ihre Gegner verteidigen. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit dürfen nie wieder eine Chance haben.
Wir setzen uns dafür ein, dass Konflikte in der Welt friedlich gelöst und Menschen nicht Opfer von Krieg, Terrorismus oder Gewalt werden. Die Europäische Union will Freiheit und Entwicklung in der Welt fordern. Wir wollen Armut, Hunger und Krankheiten zurückdrängen. Dabei wollen wir auch weiter eine führende Rolle einnehmen. Wir wollen in der Energiepolitik und beim Klimaschutz gemeinsam vorangehen und unseren Beitrag leisten, um die globale Bedrohung des Klimawandels abzuwenden."
Die EU soll in Zukunft international stärker präsent sein. Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die sich noch immer in ihrer Anfangsphase befindet, soll insbesondere bei der Bekämpfung von Krieg, Terrorismus, Gewalt, Armut, Hunger, Krankheiten, und der Förderung von Freiheit und Entwicklung eine Rolle spielen. Auch in der Klimapolitik wird die Bedeutung eines gemeinsamen internationalen Auftretens hervorgehoben. Keine Erwähnung – weder im Zusammenhang des internationalen Auftretens der EU, noch an anderer Stelle der Erklärung – findet eine mögliche zukünftige Erweiterung der EU. Insoweit steht sowohl eine Mitgliedschaft der Türkei, als auch der Staaten Süd-Osteuropas weiterhin offen. Dies überrascht, zumal man sich der Frage spätestens bei einer organisatorischen Umgestaltung der EU, welche zu recht gefordert wird und welche durch eine „erneuerte gemeinsame Grundlage“ (siehe unten) erfolgen soll, stellen muss.
"III.
Die Europäische Union lebt auch in Zukunft von ihrer Offenheit und dem Willen ihrer Mitglieder, zugleich gemeinsam die innere Entwicklung der Europäischen Union zu festigen. Die Europäische Union wird auch weiterhin Demokratie, Stabilität und Wohlstand jenseits ihrer Grenzen fördern.
Mit der europäischen Einigung ist ein Traum früherer Generationen Wirklichkeit geworden. Unsere Geschichte mahnt uns, dieses Glück für künftige Generationen zu schützen. Dafür müssen wir die politische Gestalt Europas immer wieder zeitgemäß erneuern. Deshalb sind wir heute, 50 Jahre nach der Unterzeichnung der Römischen Verträge, in dem Ziel geeint, die Europäische Union bis zu den Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 auf eine erneuerte gemeinsame Grundlage zu stellen. Denn wir wissen: Europa ist unsere gemeinsame Zukunft.“
Mit einem Versprechen, die bisherigen Errungenschaften auch in die Zukunft tragen zu wollen, wird die Berliner Erklärung abgeschlossen. Dabei wird ein genauer Zeitplan für die institutionell-rechtliche Erneuerung der EU genannt. Umschrieben mit den Worten „erneuerte gemeinsame Grundlage“ – womit nur eine Erneuerung des europäischen Primärrechts (d.h. insbesondere der Gründungsverträge) gemeint sein kann – ist das Ziel vorgegeben. Dabei wird jedoch bewusst die Terminologie „Verfassung“ und „Verfassungsvertrag“ umgangen, auch wenn sich in der Sache nichts geändert haben dürfte. Denn nach wie vor verlangt die institutionelle Organisation der Europäischen Union eine Neugestaltung, damit sie insgesamt handlungsfähig bleibt und die neuen Aufgaben der Zukunft meistern kann.
Insgesamt weist die Berliner Erklärung zwar einen Kompromisscharakter auf, der für alle wesentlichen Erklärungen und Verträge der EU typisch ist. Aber es ist zugleich eine nicht zu unterschätzende Wiederbelebung der europäischen Integration, ein politisches Symbol das nicht zuletzt in Richtung der Bürgerinnen und Bürger Europas gerichtet ist.
In diesem Zusammenhang muss aber die Frage gewagt werden, wie sich die EU in Zukunft konkret entwickeln wird, bzw. soll. Quo vadis Europa?
Der „europäische Bundesstaat“, wie ihn beisp. Walter Hallstein oder Winston Churchill („Eine Art Vereinigte Staaten von Europa") gefordert hatten, wird wohl weiterhin ein Traum der Föderalisten bleiben. Das hat das Scheitern des Verfassungsvertrages mit aller Schärfe gezeigt. Die Souveränität der Mitgliedstaaten soll nicht durch einen mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten „Europäischen Superstaat“ ersetzt werden. Gleichzeitig repräsentiert die EU aber auch bereits eine weitergehende Form der zwischenstaatlichen/intergouvernementalen Zusammenarbeit als es der traditionelle und völkerrechtliche Begriff „Staatenbund“ umschreibt. Auf einen reinen Verbund souveräner Staaten kann die EU somit auch nicht reduziert werden. Die wohl beste Lösung für die europäische Zusammenarbeit liegt wohl im berühmten Mittelweg. Eine eigenständige Lösung, eine staatsrechtliche Organisation sui generis: Eine organisatorische (Neu-) Gliederung, die „die Lebendigkeit der Mitgliedstaaten nicht abwürgt, aber leistet, was diese nicht mehr allein zu leisten imstande sind.“ Eine Art „Staatenverbund“, wie ihn das deutsche Bundesverfassungsgericht in seiner sog. Maastricht-Entscheidung (BVerfGE 89, 155) vom 12. Oktober 1993 bezeichnet hat.
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Donnerstag, März 22, 2007
Yet another... Welcome to the club!
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Samstag, März 10, 2007
Could an Islamic human rights court become reality?
Furthermore, the comparison with the ECtHR gives rise to the following fundamental questions:
1) The ECtHR will only deal with a matter after all domestic remedies have been exhausted (Art. 35 lit. a Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms [ECHR]). This provision is mainly based on the consideration that the ECtHR – not at least for practical reasons – may only function as a last remedy that can provide for and secure a harmonic development of the level of human rights protection within a geographical area which shares an equal set of fundamental values and thus is able to benefit from a uniform human rights protection. In other words, the ECtHR is not supposed to replace the national courts, not even as far as questions dealing with the protection of fundamental human rights are concerned. Instead, the common court presupposes a functioning court system on the national level. An Islamic human rights court would itself have to be part of a similar system of judicial institutions. But do (all or even most of) the Islamic countries provide for such a functioning court system? Because: one common court will surely not be able to resolve the possible deficiencies of the national court systems regarding human rights protection.
2) Also, as mentioned above, the ECtHR is based on a number of fundamental human rights principles shared by all European countries: the ECHR. Although the countries which might support a possible Islamic human rights court may be allowed to have different opinions on details of certain human rights provisions, they must nevertheless agree on what human rights the common court should oversee and protect. Considering the vast diversity of perceptions within Islamic countries of what human rights are/may be, the formulation of an “Islamic human rights convention” might turn out to be a considerable difficult task.
It will be interesting to see, if this report will in fact be followed by the creation of another regional human rights court … Indeed highly doubtful. Not at least since it must be seen as exceedingly questionable whether such an institution would actually improve the position of human rights in Islamic countries or merely function as a “competition” to the ICJ and/or the ECtHR i.e. a purely political instrument.
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Freitag, Februar 16, 2007
ICJ Judgment on Monday 26 February 2007 at 10 a.m.
The International Court of Justice (ICJ) is to deliver its judgment in the case "APPLICATION OF THE CONVENTION ON THE PREVENTION AND PUNISHMENT OF THE CRIME OF GENOCIDE (
Why is this case of importance?
On the one hand, the case has been delayed by a variety of judicial and factual measures, postponing the public hearings on the merits until 27 February 2006. Therefore, the final judgment is eagerly awaited.
Namely that “[t]he Government of the Federal Republic of Yugoslavia (Serbia and Montenegro) should immediately (…) take all measures within its power to prevent commission of the crime of genocide” and in particular “ensure that any military, paramilitary or irregular armed units (…) as well as any organizations and persons which may be subject to its control, direction or influence, do not commit any acts of genocide”. [Source]
This was followed by a second request for the indication of provisional measures, an order of the Court on provisional measures, (hearings on) preliminary objections, a judgement on preliminary objections, the filing of pleadings and finally the public hearings on the merits. Overall, this process required 13 years. During that time, not only has the war in Bosnia-Herzegovina (1992-1995) ended, but moreover several of those who bore the political and military responsibility for actions in the conflict itself, have been convicted of acts of genocide and/or crimes against humanity.
But the main reason for the significance of the case is its legal contents. For the first time since the adoption of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide (adopted December 1948; in force January 1951; Genocide Convention) and since the instalment of the ICJ (1946), one State is accusing another State of committing the act of genocide. The difficult question in this regard is whether or not an entire State can at all be held responsible for the crime of genocide as stated in the Genocide Convention. Although e.g. the International Crimes Tribunal for the Former Yugoslavia (ICTY) has already found individuals of the Bosnian Serb Army to be responsible for committing the act of genocide and/or being guilty of crimes against humanity (due to the Srebrenica massacre), the difficulty remains to prove the existence of an “intent to destroy, in whole or in part, a national, ethnical, racial or religious group” (Art. 2 Genocide Convention) with an entire political leadership. In fact, whether or not the alleged crimes have been committed/taken place, seems to be beyond doubt. What will be rather difficult to prove, is the existence of a genocidal intent with the Milosevic regime.
Irrespective of the contents of the final ICJ-judgement, it will be of great importance for the overall development of the significance of human rights in the public international legal order, the rules on state responsibility and the ability of the international legal order to provide for actual consequences for violations of fundamental human rights.
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Sonntag, Januar 14, 2007
Somalia revisited
Left with this seeming ambiguity as far as the political estimation is concerned, the necessary question arises, what the legal basis for the attack might have been? Obviously, public international law is based on the fundamental rule of the prohibition of the threat and use of force, see Art. 2(4) UN Charter (UNC). And although this rule is laid down in the UNC, i.e. an international treaty which might limit the application of the rule, the prohibition of the use of force is today also acknowledged to be part of customary international law. Furthermore, the rule established in Art. 2(4) UNC is moreover considered to be one of the few peremptory norms of general international law (jus cogens; see Art. 53 of the Vienna Convention of the Law of Treaties), meaning that no derogation is permitted and that a modification of the rule is possible only by a subsequent norm of general international law having the same character. According to the aforementioned, one might think that the use of force in international relations cannot be brought into conformity with public international law. But this view is only half true.
The UNC itself actually contains two exceptions from this rule.
1. First, the use of force is lawful if authorized by the UN Security Council under Chapter VII of the UNC. These so-called military enforcement measures (Art. 42 UNC) may be taken (by the Security Council itself!) if “necessary to maintain or restore international peace and security”. This possibility is a direct result of the Security Council’s role within the UN system of collective security, which is to shoulder the primary responsibility for the maintenance of international peace and security (Art. 24 (1) UNC).
The question therefore arises, whether or not the Security Council did authorize the attacks in Somalia. In its Resolution 1189, the Security Council “condemns the terrorist bomb attacks in Nairobi, Kenya and Dar-es-Salaam, Tanzania” (Art. 1) and calls upon states to “cooperate with and provide support and assistance to the ongoing investigations in Kenya, Tanzania and the United States to apprehend the perpetrators of these cowardly criminal acts and to bring them swiftly to justice” (Art. 3). It cannot be presumed that the “bringing to justice” does in fact comprehend military missions, such as the attack with gunships. In fact, the formulation is far gentler than the phrase usually implemented to authorise the use of force (“use all necessary means … to restore international peace and security”; see inter alia SC Res. 678 authorizing Operation Desert Storm which ultimately restored sovereignty in Kuwait). Due to the narrow scope that has to be given any exception from the general prohibition of the use of force (any other practice would also undermine the fundamental purpose of the public international legal order, which is to establish and advance international peace and security), Art. 3 of Res. 1189 does not seem to provide the necessary authorisation.
Furthermore, Art. 5 of Res. 1189 maintains that the Security Council:
“Calls upon all States to adopt, in accordance with international law (…) effective and practical measures for security cooperation, for the prevention of such acts of terrorism, and for the prosecution and punishment of their perpetrators”
Even if the calling for effective measures for the prevention of terrorist acts may at first glance seem to provide the authorisation for states to take such measures deemed necessary (i.e. left to a certain, yet not unlimited, discretion of the states), this wording cannot be taken as a pretext to intervene in other sovereign states. This is also underlined by the criteria “in accordance with international law”, which of course leads the way to the general principle of the sovereign equality of states (see Art. 2(1) UNC) and therewith the principle of non-intervention.
2. If no express authorisation from the Security Council can be found, the second exception from the prohibition of the use of force, i.e. self-defence, still remains an option. According to Art. 51 UNC, the UN acknowledges the “inherent right of individual or collective self-defence if an armed attack occurs against a Member of the UN”. It is obvious that the right to self-defence presupposes an “armed attack”. And although the literal threshold seems to be lower than what Art. 2(4) UNC establishes (“use of force”), it is somewhat difficult to make out an armed attack by Somali terrorists (or terrorists from any other nationality remaining/seeking refuge in Somalia) against the US. On the one hand, the attacks in Nairobi, Kenya and Dar-es-Salaam, Tanzania in August 1998, are to far back in time to be used as a justification. The recourse to the right to self-defence can only be utilized if measures are necessary, performed in relation to the initial armed attack (proportionality) and in immediate connection to it (immediacy). Since the terrorist acts against the US embassies are more than 8 years back in time, it seems highly questionable to argue the gunship attacks to be an act of immediate self-defence. On the other hand however, the act of self-defence may also be put in relation to anticipated future armed attacks. It has for long been debated amongst scholars and states whether or not the public international legal order (and in particular Art. 51 UNC) does in fact contain a right of preemptive (anticipatory) self-defence. And it should not surprise if in the coming days the US will claim that the measures taken are to bee seen as acts of preemptive self-defence.
The better view however is, that preemptive self-defence is not accepted within public international law; this is the standpoint of the majority of scholars as well as states. The Caroline-Case, which is sometimes mentioned in support of a right of self-defence (if (I) the necessity of self-defence is instant, (II) overwhelming and (III) leaving no choice of means and (IV) no moment of deliberation), is not backed by a uniform and clear state practice or opinio iuris, which would be evidence for a customary rule of the right of preemptive self-defence. Therefore, the US attacks in Somalia cannot be based on the consideration, that the use of force was justifiable, due to the imminence of terrorist attacks on the US and/or its allies.
Although no actual exceptions of the general prohibition of the use of force, a number of other options might be relevant if the military measures are to be brought into conformity with public international law. One such option would be to classify the attacks as an assistance to the Somali government, which itself tries to fight international terrorism and insurgents in the country. However, an armed intervention by invitation of the Somali government would make necessary such an express request. Furthermore, the respective government must be in a legal position to issue the invitation, i.e. it must be the legal representative of the state on the international plane. Although the Prime Minister of the Somali Transitional Federal Government seems to have expressed, that he did authorize the US-measures, the transitional character of the government does rise some concern.
In order to solve the problem of the actual legal basis for the measures taken by the US, it will be necessary to listen to what the US maintains. Because what matters in public international law, is not only what states do, but moreover what they say.
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Samstag, Januar 13, 2007
Iraqi bloggers
Some of the stories that are being shared on these blogs are heartbreaking, others deflating; but most are uplifting and countenancing. At any rate, these stories provide an appealing alternative view of what the situation in Iraq is actually like.
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Freitag, Januar 12, 2007
Demonstration gegen Ahmadinedschad und die nukleare Aufrüstung des Iran
Die Ziele der Demonstration sind nach Angaben der Veranstalter klar: Die demokratischen Kräfte sollen ein Zeichen setzen; die Menschen und Medien sollen daran erinnert werden, welche Bedrohung der Iran mit seiner derzeitigen politischen Führung für die Region und den internationalen Frieden darstellt. Auch soll durch eine breite Unterstützung gezeigt werden, dass man aus der Geschichte gelernt hat.
Auch wenn sich auf der internationalen politischen Bühne derzeit eine Vielzahl von (neuen) Problemen auftun, bei denen ein Handeln der Staatengemeinschaft und insbesondere der westlichen Demokratien notwendig ist (so z.B. Darfur, Somalia, Irak), darf die von Ahmadinedschad ausgehende ernsthafte und reale Bedrohung nicht in Vergessenheit geraten. Aus diesem Grund sollte sich jeder von der Aufforderung, sich an der Demonstration zu beteiligen, angesprochen fühlen.
Die Demonstration findet am 28. Januar 2007 um 15:00 Uhr in Berlin statt. Sie beginnt am Alexanderplatz und endet mit einer Kundgebung am Holocaust-Mahnmal. Weitere Informationen unter www.il-israel.org und www.honestlyconcerned.info
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Dienstag, Dezember 19, 2006
Donnerstag, Dezember 14, 2006
Students who deserve our admiration (and support): a handful of students at Tehran's Amir Kabir University on December 11th demonstrated their open dissent with the politics of the government of President Ahmadinejad. During a speech by Ahmadinejad in honour of the Iranian students' day, student demonstrators burned Ahmadinejad’s picture and chanted "Death to the dictator".
The reason behind this manifestation was the increasing repressiveness on Iran's campuses under the Ahmadinejad government. The government has inter alia tried to push for a purge of liberal and secular teachers from universities. Already, a number of liberal university professors and teachers have been sent into retirement. This is part of the overall ambition of the new government to replace moderate and/or liberal decision-makers and persons with social and cultural influence with religious hard-liners.
The west should definitely (besides taking on the problem of the Iranian nuclear ambitions on a political level) support moderate forces within Iran.
Mittwoch, Dezember 13, 2006
Holocaust-Konferenz in Teheran
Aufgrund der in Teheran veranstalteten Holocaust-Konferenz, bei der unter dem Vorwand des „freien Meinungsaustausches über ein historisches Thema“ Holocaust-Leugner ihren ewig-gestrigen Gedanken freien Lauf lassen konnten, veröffentlichte der amerikanische Rechtsprofessor Eric L. Muller einen offenen Brief. In diesem begegnet er den Veranstaltern der Konferenz auf eine sehr nüchterne und passende Weise. Sehr lesenswert: Is that legal?
Dienstag, Dezember 12, 2006
Urteil im "Saddam-Prozess" abrufbar
Samstag, Dezember 09, 2006
Anerkennung Israels for Dummies

Noch immer tut man sich von palästinensischer Seite schwer damit, Israel anzuerkennen. So bestätigte der palästinensische Ministerpräsident (Ismail Hanija) bei einem Besuch in Teheran erneut, dass man das Existenzrecht des Staates Israel niemals anerkennen würde. "Wir werden niemals die räuberische zionistische Regierung anerkennen und werden unsere Dschihad-ähnliche Bewegung bis zur Befreiung Jerusalems fortsetzen", so Hanija. Dabei verspricht man sich Rückendeckung durch Teheran; die man sicher auch erhalten wird. Angesichts der Israelfeindlichen Position des iranischen Präsidenten dürfte Hanija in Teheran tatsächlich an der richtigen Adresse sein wenn man Unterstützung sucht. Denn während die EU und die USA ihre Finanzhilfen für die Palästinenser, aufgrund der Weigerung der radikal-islamischen Hamas, Israel anzuerkennen, im Februar zunächst gestoppt hatten, hat Teheran seine wirtschaftliche Unterstützung fleißig ausgebaut. Allein in diesem Jahr sollen 120 Millionen Dollar geflossen sein. Und während zwar europäisches und amerikanisches Geld zumindest den Lebensstandard der leidenden Palästinenser bessern soll (SOLL; ob es tatsächlich dazu eingesetzt wird ist höchst fraglich), kann man sich nur fragend dazu stellen, wo iranische Rials und Dinars eingesetzt werden. Ach so ja, aus dem Gazastreifen wurde am Freitag auch wieder eine Rakete auf den Süden Israels abgefeuert...
Gleicher Hanija ist übrigens der Ansicht, dass ein künftiger palästinensischer Staat ganz Palästina, einschließlich Israels, umfassen und nach der Scharia regiert werden müsse. Es gibt also durchaus Grund zur Besorgnis wenn darüber nachgedacht wird den palästinensischen Staat wirtschaftlich zu unterstützen.
Komisch dann nur, dass die EU in der letzten Woche dennoch angekündigt hat, dass man in diesem Jahr ganze 816 Millionen (!) Dollar an die Palästinenser zahlen wird. Aber war eben nicht von einem Stopp der Finanzhilfen die Rede? Ja! Waren da nicht irgendwie Sanktionen wegen Nichtanerkennung Israels in der Luft? Ja! Ein (Tipp-) Fehler? Nein! Es ist lediglich ein weiteres Beispiel dafür, dass die EU es wunderbar versteht, ihre Außenpolitik widersprüchlich zu gestalten. Man möchte zunächst nur - so heißt es - "160.000 palästinensischen Familien helfen" und "Familien, Rentnern und Beamten Gehälter auszahlen" (monatlich 339 Dollar sollen es sein). Die direkte Hilfe an die palästinensische Autonomiebehörde bleibt allerdings weiterhin aus, so Brüssel. Also, kein Grund zur Aufregung! Die EU finanziert schon keinen Terrorismus...
Aber die Lage ist in der Tat höchst beunruhigend. Und damit ist weniger der Nahostkonflikt gemeint. Nein. Bleiben wir in Brüssel. Denn wenn die EU nicht einmal in der Lage ist, durch wirtschaftliche Mittel Druck auszuüben um Frieden und freundschaftliches Miteinander in der Welt zu fördern, dann muss man sich nicht wundern wenn der diplomatische und politische Einfluss Brüssels in Zukunft weiter schrumpfen wird.
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Sonntag, Dezember 03, 2006
Samstag, Dezember 02, 2006
UN Menschenrechtsrat - Quo vadis?

Der Menschenrechtsrat der UN (der im Juni 2006 die UN-Menschenrechtskommission ablöste) wird erneut heftig kritisiert. Dieses Mal allerdings von UN-Generalsekretär Kofi Annan selber. Und dabei geht es weniger um die Zusammensetzung des Unterorgans der UN-Generalversammlung (obwohl die Mitgliedschaft von Ländern wie China, Saudi-Arabien und Kuba, die durch die Einhaltung der grundlegenden Menschenrechte nicht gerade berühmt geworden sind, kein allzu gutes Zeichen sein dürfte), sondern vielmehr um die konkrete Tätigkeit. Denn bisher scheint der Rat ein überaus großes Interesse an dem Nahostkonflikt und insbesondere Israel zu haben, während viele andere Krisenregionen in der Arbeit des Rates mehr oder weniger um-/übergangen werden.
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Freitag, Dezember 01, 2006
Dienstag, November 28, 2006
Neues aus dem Sudan
Wie Reuters heute berichtet, soll der sudanesische Staatschef Oman Hasan al-Bashir (zur Person: Biographie) jetzt doch eine gemeinsame United Nations-African Union Friedensmission im Darfur abgelehnt haben. Grund dafür ist laut al-Bashir, dass das Ausmaß der humanitären Krise im Sudan übertrieben würde. Während Hilfsorganisationen von ca. 200.000 Toten seit Beginn des Konflikts (2003) sprechen, sind den Auseinandersetzungen seiner Ansicht nach "nur" 9.000 Menschen zum Opfer gefallen ("Counting all those killed in battles between the armed forces, the rebels and the tribes, the number does not reach 9,000"). Gleichzeitig wies al-Bashir internationale Vorwürfe zurück, dass sich Zeichen eines Völkermordes im Sudan erkennen ließen. Nach seiner Sicht der Dinge, ist die Sicherheit im Land besser als jemals zuvor und "U.N. and other reports of deteriorating security were lies".
Es scheint als ob sich al-Bashir noch nicht ganz vergegenwärtigt hat (bzw. nicht vergegenwärtigen will), dass im Süden des Landes derzeit eine der größten internationalen humanitären Operationen (ca. 14.000 Hilfsarbeiter) damit beschäftigt ist, die hungernden Flüchtlinge der Region vor dem Tod zu bewahren.
Die UN steht indessen vor einem Scherbenhaufen ihrer geplanten Friedensmission. Hatte man vor kurzem noch verkündet, dass der Sudan zugestimmt hatte, dass die Truppen der African Union die derzeit im Sudan stationiert sind (ca. 7.000) durch weitere 17.000 Soldaten verstärkt werden sollen, so wird von sudanesischer Seite alles derartige abgelehnt und geleugnet: "Any talk that we accepted joint forces is a lie", so al-Bashir. Kofi Annan behauptet das Gegenteil.
Problematisch nur, dass die UN in diesem Fall (zumindest de lege lata) die "Beweislast" hat. Denn es ist klar, dass die UN ohne die Zustimmung des Sudan keine Truppen in das Krisengebiet schicken wird. Denn das würde einer Intervention in die inneren Angelegenheiten des Landes bedeuten, was sowohl gegen die Souveränität des Staates Sudan verstoßen würde (Art. 2 Ziff. 1 UN-Charta), als auch gegen das Interventionsverbot (ebenfalls in der UN-Charta verankert, in Art. 2 Ziff. 7). Denkbar wäre zwar die Feststellung durch die UN, dass es sich im Darfur-Konflikt aufgrund der massiven Verstöße gegen die Menschenrechte nicht länger um eine "innere Angelegenheit" (domaine réservé) des Sudan handeln würde. Damit würde man den Weg zu einer humanitären Intervention, nach dem Vorbild der Intervention in Somalia, aus völkerrechtlicher Sicht frei machen. Allerdings scheint die UN bisher nicht geneigt, derartige Menschenrechtsverstöße auch tatsächlich beim Namen zu nennen. Vielleicht weil man sich über die (moralisch nicht aber rechtlich) notwendigen Konsequenzen einer derartigen Feststellung im klaren ist. Vielmehr vertritt die UN die (möglicherweise gar nicht so falsche) Ansicht, dass ein "Völkermord" noch nicht stattgefunden hat. ("An inquiry appointed by the United Nations found no genocide but said some individuals may have acted with genocidal intent.") Fraglich ist nur, ob man tatsächlich auf die Erfüllung eines solchen Tatbestandsmerkmals warten muss/soll, oder ob nicht viel früher massive Menschenrechtsverletzungen unterhalb der Schwelle eines Völkermordes zum Handeln veranlassen. Auch in dieser Hinsicht sollte man vielleicht noch einmal einen Blick auf den Fall-Somalia werfen...
Labels: Human Rights, Sudan
Montag, November 27, 2006
Kein business as usual mehr
Heute wird aus dem finnischen Tampere bekannt gegeben, dass auch die letzten Krisengespräche zwischen der EU und der Türkei gescheitert sind. Insbesondere in der sog. Zypernfrage (also die Frage, ob die Türkei ihre See- und Flughäfen für den Verkehr mit Zypern öffnen würde) konnte keine Einigung getroffen werden. Nachdem schon vor kurzem ein eher ernüchternder Bericht über die Reformfortschritte in der Türkei vorgelegt wurde, scheint die Möglichkeit, tatsächliche Beitrittsverhandlungen mit der Türkei aufnehmen zu können, somit immer weiter in die Ferne gerückt zu sein. Zwar hat die Türkei noch bis zum 11. Dezember Zeit in der Zypernfrage einzulenken. Aber das doch problematische Tauziehen um die Ausgestaltung der Bedingungen für die Aufnahme der Beitrittsverhandlungen, scheint der EU zu denken geben zu haben.
Kanzlerin Merkel sprach sich auf dem heute beginnenden Parteitag der CDU erneut dafür aus, dass die Verhandlungen ergebnisoffen geführt werden müssten und dass es auch weiterhin richtig wäre, der Türkei eine privilegierte Partnerschaft anzubieten, anstatt einer Vollmitgliedschaft. Und es scheint als ob auf beiden Seiten die Erkenntnis reift, dass es zur Zeit für mehr einfach zu früh ist.
Donnerstag, November 23, 2006
International Law Journal Ranking
This is their top-twenty list:
1 Harvard Law Review
2 The Yale Law Journal
3 Columbia Law Review
4 New York University Law Review
5 Stanford Law Review
6 California Law Review
7 Virginia Law Review
8 University of Pennsylvania Law Review
9 Cornell Law Review
10 The University of Chicago Law Review
11 Northwestern University Law Review
12 Supreme Court Review
13 UCLA Law Review
14 Minnesota Law Review
15 Vanderbilt Law Review
16 Texas Law Review
17 Michigan Law Review
18 Duke Law Journal
19 Harvard Civil Rights-Civil Liberties Law Review
20 Southern California Law Review
The best german journal is the International Journal of Communications Law and Policy (rank: 629) followed by the German Law Journal (rank: 690).
Mittwoch, November 22, 2006
Pro Israel Demonstration am 29.11.06
Ein kurzer Reminder:
Die Entführung der Soldaten ereignete sich am 12. Juli 2006 und war der direkte Auslöser des sog. Libanonkrieges im Sommer 2006, zwischen der Hisbollah (die sich im Südlibanon aufhielt und von dort ihre Raketenangriffe startete) und Israel. Der UN-Sicherheitsrat verurteilte die Entführung in seiner Resolution Nr. 1701 und verlangte die bedingungslose Freilassung:
The Security Council
(...) Emphasizing the need for an end of violence, but at the same time emphasizing
the need to address urgently the causes that have given rise to the current crisis,
including by the unconditional release of the abducted Israeli soldiers (...)
Samstag, November 18, 2006
New composition of the ILC
Several important elections have been held in the UN General Assembly. Inter alia, one filled several vacancies with the International Law Commission (ILC).
The ILC is a separate body (although not an organ of the UN) under the United Nation's General Assembly. Its main task is to promote international law through the drafting of multilateral treaties and through conducting studies on important topics. It is made up of thirty-four individuals, usually international lawyers and/or scholars of public international law, elected for a five year term. Although the individual member does not represent his or her country, having a representative in the ILC is nevertheless viewed as a means of "making-your-voice-heard" and moreover as a diplomatic asset. The importance is perhaps best clarified by looking upon the multilateral treaties which have been drafted by the Commission in the past and which are in use between states today. Among them are the Vienna Convention on the Law of Treaties (which codifies most rules on the law of treaties accepted within public international law), the Vienna Convention on Diplomatic Relations and the Draft Articles on the Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts. Accordingly, even from the viewpoint of an individual state, it is certainly of importance to be able to influence the work of the Commission.
Surprising enough however, the "new" ILC will not have any representative from the Unites States. For the first time since the creation of the Commission (in 1947) the
The new composition of the ILC:
Ian Brownlie (United Kingdom)
Lucius Caflish (Switzerland)
Enrique Candioti (Argentina)
Pedro Afonso Comissário (Mozambique)
Christopher John Robert Dugard (South Africa)
Paula Ventura de Carvalho Escarameia (Portugal)
Ali Moshen Fetais Al-Marri (Qatar)
Salifou Fomba (Mali)
Giorgio Gaja (Italy)
Zdzislaw W. Galicki (Poland)
Hussein A. Hassouna, (Egypt)
Mahmoud D. Hmoud (Jordan)
Marie G. Jacobsson (Sweden)
Maurice Kamto (Cameroon)
Fathi Kemicha (Tunisia)
Roman Anatolyevitch Kolodkin ,(Russian Federation)
Donald McRae (Canada)
Teodor Viorel Melescanu (Romania)
Bernd Niehaus (Costa Rica)
Georg Nolte (Germany)
Bayo Ojo (Nigeria)
Alain Pellet (France)
Amrith Rohan Perera (Sri Lanka)
Ernst Petrič (Slovenia)
Gilberto Vergne Saboia (Brazil)
Narinder Singh (India)
Eduardo Valencia-Ospina (Colombia
Edmundo Vargas Carreño (Chile)
Stephen C. Vasciannie (Jamaica)
Marcelo Vázquez-Bermudez (Ecuador)
Amos S. Wako (Kenya)
Nugroho Wisnumurti (Indonesia)
Xue Hanqin (China)
Chusei Yamada (Japan)
Donnerstag, November 16, 2006
Erster Verweis des EuGH auf die Grundrechtecharta
Natürlich wird es noch dauern, bis auch der einzelne Unionsbürger sich auf die GRC berufen kann. Gerade auch weil der Europäische Verfassungsvertrag, in den die GRC integriert wurde, zur Zeit auf Eis liegt. Dennoch - oder vielleicht auch gerade weil der politische Integrationsprozess in letzter Zeit ein wenig ins stocken geraten ist - ist es ermutigend zu sehen, dass die Grundrechtsdebatte auf der Unionsebene noch lebt. Und natürlich ist es wieder der EuGH der den Anstoss zu Fortschritten in der Gemeinschaftspolitik gibt.
QU (pdf): EuGH, Rs. C-540/03, Rn. 38
"The Charter was solemnly proclaimed by the Parliament, the Council and the Commission in Nice on 7 December 2000. While the Charter is not a legally binding instrument, the Community legislature did, however, acknowledge its importance by stating, in the second recital in the preamble to the Directive, that the Directive observes the principles recognised not only by Article 8 of the ECHR but also in the Charter. Furthermore, the principal aim of the Charter, as is apparent from its preamble, is to reaffirm 'rights as they result, in particular, from the constitutional traditions and international obligations common to the Member States, the Treaty on European Union, the Community Treaties, the [ECHR], the Social Charters adopted by the Community and by the Council of Europe and the case-law of the Court ... and of the European Court of Human Rights".
Labels: EC-Law, ECJ, EU-Law, Human Rights, International Courts
Sonntag, November 12, 2006
Wird Russland Mitglied der WTO?
Zwischen den USA und Russland könnte es in der nächsten Woche zu der Unterzeichnung eines bilateralen Abkommens kommen, das den Weg Russlands in die WTO (Welthandelsorganisation) eröffnen würde. Entscheidend ist das Abkommen zwischen den USA und Russland deshalb, weil die USA sich bisher gegen eine Aufnahme Russlands ausgesprochen hatten. So war man vor allem mit dem russischen Schutz vor Video- und Internetpiraterie unzufrieden; zudem wollte Moskau den Fleischimport aus den USA unterbinden. Fraglich ist ob der amerikanische Kongress (mit seiner neuen demokratischen Mehrheit) dem bilateralen Abkommen zustimmen wird. Weil die Demokraten gegenüber Russland noch kritischer sind, wird es auch da nicht ganz einfach werden. Bush wir Überzeugungsarbeit leisten müssen!
Über die Mitgliedschaft müsste danach noch die Ministerkonferenz der WTO entscheiden (vgl. Art. XII WTO-Übereinkommen). Die Beitrittsbedingungen (!) werden durch eine Zweidrittelmehrheit der WTO-Mitglieder (insgesamt 150) genehmigt (vgl. Abs. 2). Bei der Entscheidung über die Aufnahme (!) neuer Mitglieder ist jedoch Konsens gefordert (vgl. Art. IX Abs. 1).
Die Folgen einer Mitgliedschaft wären wohl eher für Russland selber, nicht aber für die bisherigen Mitglieder der WTO von Bedeutung. Denn hierdurch würde sich Russland insbesondere verpflichten, Zölle in verschiedenen Bereichen zu senken (bzw. an WTO Standards anzupassen) sowie nationale Marktbereiche dem internationalen Wettbewerb zu öffnen. Letzteres ist natürlich, schon auf Grund des großen russischen Marktes, auch für ausländische Unternehmen von großem Interesse.
Angesichts der Tatsache, dass auch China schon seit 2001 Mitglied der WTO ist, erscheint die Mitgliedschaft Russlands eigentlich als überfällig. Es wäre ein Schritt in die richtige Richtung, schon allein weil es der jungen russischen Demokratie wichtige Impulse geben würde.
Factsheet on US-Russian Bilateral Agreement







